Der L-GAV-Bildungs- und Vollzugskostenbeitrag wird pro Kalenderjahr berechnet. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad und – bei einem Beschäftigungsgrad über 50 % – nach der Beschäftigungsdauer.
Wie hoch ist der Beitrag?
- Bei einem Beschäftigungsgrad bis 50 % beträgt der Beitrag CHF 49.50.
- Bei einem Beschäftigungsgrad über 50 % und einer Beschäftigungsdauer von höchstens 6 Monaten beträgt der Beitrag CHF 49.50.
- Bei einem Beschäftigungsgrad über 50 % und einer Beschäftigungsdauer von mehr als 6 Monaten beträgt der Beitrag CHF 99.00.
Berechnung bei Ein- oder Austritt
Der L-GAV-Bildungs- und Vollzugskostenbeitrag wird für jedes Kalenderjahr separat beurteilt. Bei einem Ein- oder Austritt während des Jahres ist deshalb die Beschäftigungsdauer innerhalb des betreffenden Kalenderjahres massgebend.
Beispiel
Eine Mitarbeiterin arbeitet mit einem Beschäftigungsgrad von mehr als 50 % und ist im betreffenden Kalenderjahr höchstens 6 Monate beschäftigt. Der Beitrag beträgt CHF 49.50.
Ist sie im gleichen Kalenderjahr länger als 6 Monate beschäftigt, beträgt der Beitrag CHF 99.00.
Was gilt bei Krankheit oder Unfall?
Der L-GAV-Bildungs- und Vollzugskostenbeitrag ist ein jährlicher Beitrag und bleibt auch während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit geschuldet.
Eine Krankheit oder ein Unfall führt deshalb nicht zu einer anteilsmässigen Kürzung des Beitrags.
Kontrolle in miruSocial
Kontrollieren Sie nach der Berechnung auf der Lohnabrechnung, ob der korrekte L-GAV-Bildungs- und Vollzugskostenbeitrag abgezogen wurde.
Hinweis
Dieser Beitrag erklärt die Berechnung des L-GAV-Bildungs- und Vollzugskostenbeitrags. Ob ein Betrieb oder eine Person dem L-GAV unterstellt ist, erfahren Sie im Beitrag «Wer ist dem L-GAV unterstellt?».