Einleitung
Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) regelt die Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende und Arbeitgeber im Schweizer Gastgewerbe. In diesem Artikel erfahren Sie, wann ein Betrieb und seine Mitarbeitenden dem L-GAV unterstellt sind und welche Ausnahmen gelten.
Voraussetzungen
Sie sind grundsätzlich dem L-GAV unterstellt, wenn:
- Ihr Arbeitgeber gastgewerbliche Leistungen anbietet.
- Sie in einem Restaurant, Hotel, Café, einer Bar, Kantine, einem Cateringbetrieb, Take-away oder einem vergleichbaren gastgewerblichen Betrieb tätig sind.
- Sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Aushilfe beschäftigt werden.
Vorgehen
1. Prüfen Sie die Branche Ihres Arbeitgebers
Der L-GAV gilt für Betriebe, die:
- Gäste beherbergen, Speisen oder Getränke gegen Entgelt zum Konsum vor Ort anbieten,
fertig zubereitete Speisen ausliefern.
2. Prüfen Sie Ihre Anstellungsart
Der L-GAV gilt grundsätzlich für:
- Vollzeitmitarbeitende
- Teilzeitmitarbeitende
- Aushilfen und Mitarbeitende im Stundenlohn
3. Prüfen Sie, ob eine Ausnahme vorliegt
Nicht alle Personen sind dem L-GAV unterstellt. Prüfen Sie deshalb, ob Sie zu einer der nachfolgend aufgeführten Ausnahmekategorien gehören.
Welche Personen sind dem L-GAV nicht unterstellt?
Folgende Personengruppen sind vom persönlichen Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen:
Familienmitglieder des Betriebsinhabers
Nicht unterstellt sind insbesondere:
- Ehepartnerinnen und Ehepartner
- eingetragene Partnerinnen und Partner
- Eltern
- Geschwister
- direkte Nachkommen des Betriebsinhabers, sofern sie im Betrieb mitarbeiten
Höhere leitende Angestellte
Nicht unterstellt sind Personen, die aufgrund ihrer Funktion eine echte Unternehmensleitung ausüben und weitreichende Entscheidungsbefugnisse besitzen.
Beispiele:
- Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer mit umfassender Führungsverantwortung
- Direktorinnen und Direktoren
Die reine Kaderfunktion oder Teamleitung reicht in der Regel nicht aus, um von der Unterstellung ausgenommen zu sein.
Musiker, Künstler und Discjockeys bei Einzelauftritten
- Personen, die für einzelne Veranstaltungen engagiert werden und ihre Leistung selbstständig erbringen, fallen in bestimmten Fällen nicht unter den L-GAV.
Lernende
Für Lernende gelten primär die gesetzlichen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sowie die jeweiligen Bildungsverordnungen.