Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) regelt die Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende und Arbeitgeber im Schweizer Gastgewerbe. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann ein Betrieb und seine Mitarbeitenden dem L-GAV unterstellt sind und welche Ausnahmen gelten.
Voraussetzungen
Ein Betrieb ist grundsätzlich dem L-GAV unterstellt, wenn er gastgewerbliche Leistungen anbietet.
Dazu gehören insbesondere Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen, Speisen oder Getränke zum Konsum vor Ort anbieten oder fertig zubereitete Speisen ausliefern.
Der L-GAV gilt grundsätzlich auch für Teilzeitmitarbeitende und Aushilfen.
Vorgehen
1. Prüfen Sie den Betrieb
Der L-GAV gilt grundsätzlich für gastgewerbliche Betriebe in der ganzen Schweiz. Für bestimmte Betriebe bestehen Ausnahmen.
2. Prüfen Sie die Anstellungsart
Der L-GAV gilt grundsätzlich für:
- Vollzeitmitarbeitende
- Teilzeitmitarbeitende
- Aushilfen und Mitarbeitende im Stundenlohn
3. Prüfen Sie, ob eine Ausnahme vorliegt
Nicht alle Personen in einem gastgewerblichen Betrieb sind dem L-GAV unterstellt.
Welche Personen sind dem L-GAV nicht unterstellt?
Vom persönlichen Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen sind:
- Betriebsleiterinnen und Betriebsleiter sowie Direktorinnen und Direktoren
- Familienmitglieder des Betriebsleiters: Ehegatten, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen
- Musikerinnen und Musiker, Artisten sowie Discjockeys
- Schülerinnen und Schüler von Fachschulen während des Schulbetriebs
- Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung
Betriebsleiter und Direktoren
Die Funktionsbezeichnung allein reicht nicht aus, um vom L-GAV ausgenommen zu sein. Entscheidend ist, ob die betreffende Person aufgrund ihrer tatsächlichen Funktion entsprechende Entscheidungsbefugnisse und Verantwortung im Betrieb besitzt.
Lernende
Lernende im Sinne des Bundesgesetzes über die Berufsbildung sind dem L-GAV nicht unterstellt. Für Lernende besteht im Gastgewerbe eine separate Vereinbarung.
Hinweis
Bei Unsicherheiten zur Unterstellung eines Betriebes oder einer Person sollte die konkrete Situation mit der zuständigen L-GAV-Stelle beziehungsweise dem Rechtsdienst abgeklärt werden.