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Wer ist dem L-GAV unterstellt?

  • Aktualisiert

Einleitung

Der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (L-GAV) regelt die Arbeitsbedingungen für Mitarbeitende und Arbeitgeber im Schweizer Gastgewerbe. In diesem Artikel erfahren Sie, wann ein Betrieb und seine Mitarbeitenden dem L-GAV unterstellt sind und welche Ausnahmen gelten.

Voraussetzungen

Sie sind grundsätzlich dem L-GAV unterstellt, wenn:

  • Ihr Arbeitgeber gastgewerbliche Leistungen anbietet.
  • Sie in einem Restaurant, Hotel, Café, einer Bar, Kantine, einem Cateringbetrieb, Take-away oder einem vergleichbaren gastgewerblichen Betrieb tätig sind.
  • Sie in Vollzeit, Teilzeit oder als Aushilfe beschäftigt werden.

Vorgehen

1. Prüfen Sie die Branche Ihres Arbeitgebers

Der L-GAV gilt für Betriebe, die:

  • Gäste beherbergen, Speisen oder Getränke gegen Entgelt zum Konsum vor Ort anbieten,
    fertig zubereitete Speisen ausliefern.

2. Prüfen Sie Ihre Anstellungsart

Der L-GAV gilt grundsätzlich für:

  • Vollzeitmitarbeitende
  • Teilzeitmitarbeitende
  • Aushilfen und Mitarbeitende im Stundenlohn

3. Prüfen Sie, ob eine Ausnahme vorliegt

Nicht alle Personen sind dem L-GAV unterstellt. Prüfen Sie deshalb, ob Sie zu einer der nachfolgend aufgeführten Ausnahmekategorien gehören.

Welche Personen sind dem L-GAV nicht unterstellt?

Folgende Personengruppen sind vom persönlichen Geltungsbereich des L-GAV ausgenommen:

Familienmitglieder des Betriebsinhabers

Nicht unterstellt sind insbesondere:

  • Ehepartnerinnen und Ehepartner
  • eingetragene Partnerinnen und Partner
  • Eltern
  • Geschwister
  • direkte Nachkommen des Betriebsinhabers, sofern sie im Betrieb mitarbeiten

Höhere leitende Angestellte

Nicht unterstellt sind Personen, die aufgrund ihrer Funktion eine echte Unternehmensleitung ausüben und weitreichende Entscheidungsbefugnisse besitzen.
Beispiele:

  • Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer mit umfassender Führungsverantwortung
  • Direktorinnen und Direktoren

Die reine Kaderfunktion oder Teamleitung reicht in der Regel nicht aus, um von der Unterstellung ausgenommen zu sein.

Musiker, Künstler und Discjockeys bei Einzelauftritten

  • Personen, die für einzelne Veranstaltungen engagiert werden und ihre Leistung selbstständig erbringen, fallen in bestimmten Fällen nicht unter den L-GAV.

Lernende

Für Lernende gelten primär die gesetzlichen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes sowie die jeweiligen Bildungsverordnungen.