Die Grundlage für die Quellensteuerberechnung ab 01.01.2021 bildet das Kreisschreiben 45 ESTV Damit der Quellensteuerbetrag berechnet werden kann, muss einerseits der pflichtige Lohn und andererseits der anzuwendende Quellensteuersatz ermittelt werden.
Pflichtiger Lohn
Folgende Lohnbestandteile unterliegen der Quellensteuer:
- AHV-Bruttolohn
- Versicherungstaggelder der KTG/UVG
- Familienzulagen
- Pauschalspesen (z.B. Wäscheentschädigung)
Satzbestimmender Lohn
Der satzbestimmende Lohn bezieht sich immer auf 30 Tage (Monatsmodell) oder 360 Tage (Jahresmodell). Zur Bestimmung des satzbestimmenden Lohns werden periodische Lohnbestandteile auf diese Werte hochgerechnet.
Die folgenden aperiodischen Lohnbestandteile werden anschliessend dazugezählt:
- Überstunden- und Überzeitentschädigungen
- Entschädigungen von nicht bezogenen Ferien-, Feiertage- und Ruhetageguthaben
- Dienstalterszulagen
- Bonuszahlungen
- Prämien
- Verwaltungsratshonorare
- Abgangsentschädigungen
- Gratifikationen
- Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen
Berechnungsformel für Monatsmodell
| Berechnungsformel bei jährlicher Auszahlung des 13. ML | ||
|
periodische Lohnbestandteile x 30 Statistiktage (Monat) |
+ 13. Monatslohn x 360 Statistiktage (ab 01.01 oder Eintritt) |
+ aperiodische Lohnbestandteile |
Die Quellensteuerdetails können in der Detailansicht der Lohnposition Quellensteuer aufgerufen werden.
Beispiel: Monatslohn CHF 3‘900.00 | Austritt 11.04.2021 | Tarif A0N Kanton AG
| Periodische Lohnbestandteile | 13. Monatslohn | Aperiodische Lohnbestandteile |
|
Monatslohn: 1'430.00 Wäscheentschädigung: 18.35 |
13. Monatslohn: 1'232.30 | Ferienabgeltung: 1'657.50 |
| (1'430.00 + 18.35) : 11 Tage x 30 Tage | 1'232.30 : 101 Tage x 360 Tage | 1'657.50 |
Der satzbestimmender Lohn = 9'999.85 entspricht im Tarif A0N einem Steuersatz von 14.1%.
Der steuerbare Lohn von 4'338.15 (1'430.00 + 18.35 + 1'232.30 + 1'657.50) mal den Steuersatz von 14.1% ergibt den Quellensteuerbetrag von CHF 611.70.
Berechnungsformel für das Jahresmodell (Kantone FR, GE, TI, VD, VS)
|
periodische Quellensteuerbasis x 360 Statistiktage |
+ aperiodische Lohnbestandteile |
| 12 Monate | |
Beginnt und/oder endet das Arbeitsverhältnis während dem Jahr oder ändert sich unterjährig der Lohn, wird der Lohn für die Satzbestimmung auf ein Jahr hochgerechnet und der neu ermittelte Tarifsatz kommt für alle Vormonate zur Anwendung.
Beispiel: Saisonbetrieb Monatslohn CHF 3‘800.00 | Austritt 30.04. | Wiedereintritt 10.07.
Bonuszahlung im Februar | Auszahlung 13. ML nach Probezeit im März
Der Quellensteuerbetrag wird nun für die vergangenen Monate neu ermittelt = CHF 1230.25 und mit dem bereits bezahlten Betrag = CHF 917.70 verrechnet. Die Differenz = CHF 312.55 wird als Quellensteuerabzug in die Lohnabrechnung geschrieben.
Berechnungsmodell bei einer oder mehreren Teilzeit-Erwerbstätigkeiten
Ist ein Mitarbeitender bei einem Arbeitgeber im Teilzeitpensum angestellt, kommen folgende Berechnungen zur Anwendung:
- Umrechnung auf einen Beschäftigungsgrad von 100% / 180 Stunden pro Monat, wenn der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad durch den Arbeitnehmer nicht offengelegt wird oder der Mitarbeitende mehrere Aushilfsstellen mit unregelmässigen Einsätzen hat.
- Umrechnung auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten des Arbeitnehmers
- Umrechnung auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen, sofern die Einkünfte dem
Arbeitgeber bekannt gegeben werden.