Wer ist Quellensteuer-pflichtig?
Alle Ausländerinnen und Ausländer sind quellensteuerpflichtig, mit Ausnahme der Personen mit Niederlassungsbewilligung C und derjenigen, die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet sind. Im Mitarbeiterstamm unter «Persönliche Angaben» wird durch Angabe der Konfession, der Nationalität und der Aufenthaltskategorie sowie des Wohnorts unter «Adresse» definiert, ob und wo der Mitarbeitende quellensteuerpflichtig ist.
In welchen Fällen muss ich den Quellensteuer-Tarif anpassen?
Sämtliche Änderungen von Sachverhalten, die für die korrekte Erhebung der Quellensteuer
massgebend sind, müssen durch den Arbeitgeber zeitnah gemeldet werden:
- Änderung Zivilstand
- Geburt von Kindern
- Aufnahme und Ende der Erwerbstätigkeit des Ehepartners
- Aufnahme einer Haupt- bzw. Nebenbeschäftigung
- Änderung des Nebenbeschäftigungsgrades
- Änderung des Wohnsitzes / Kantonswechsel
Die Meldungen werden in den Quellensteuer Mutationsgründe (EMA) erfasst.