Was versteht man unter Arbeitsunfähigkeit?

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Der Begriff Arbeitsunfähigkeit ist weder im Obligationenrecht noch im Bundesgesetz über den allgemeinen Teil der Sozialversicherungen (ATSG) geregelt. Lehre und Rechtsprechung haben erkannt, dass nicht jede psychische oder physische Gesundheitsstörung bei einem Arbeitnehmenden eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben muss. Ob eine Gesundheitsstörung tatsächlich die ganze oder teilweise Arbeitsunfähigkeit bewirkt, ist in Bezug auf die konkrete Arbeitstätigkeit zu prüfen. Die Arbeitsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn dem Arbeitnehmenden die, gegenüber dem Arbeitgeber arbeitsvertraglich geschuldete Leistung nicht mehr möglich ist oder sie nicht mehr zugemutet werden kann. 

Arztzeugnis

Das Arztzeugnis ist das übliche Beweismittel um die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmenden infolge Krankheit oder Unfall zu belegen. Ein Arztzeugnis ist generell nur gültig, wenn es Datum der Ausstellung, Stempel und eigenhändige Unterschrift des behandelnden Arztes aufweist. Der Arzt ist bezüglich Diagnose an die ärztliche Schweigepflicht gebunden. Er darf sich hingegen über die Arbeitsunfähigkeit äussern und diese erläutern, so dass der Arbeitgeber Aufschluss über die Dauer und den Grund der Krankheits- oder Unfallabsenz erhält.

Definition von Krankheit, Berufskrankheit und Unfall

Unter Unfall versteht der Gesetzgeber die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 4 ATSG).

Der Art. 9 UVG unterscheidet bei Berufskrankheiten zwischen Krankheiten, die durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind (Listenkrankheiten) und Krankheiten, welche ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden sind (Generalklausel).

Körperschädigungen, die nicht den obenstehenden Definition entsprechen, fallen unter den Begriff Krankheit (Art. 3 ATSV).

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