Wie definiere ich Dienste im Dienstplan?

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Damit die Zeiterfassung gesetzeskonform erstellt werden kann, ist es wichtig, im Vorfeld die Dienste korrekt zu definieren.

Öffnen Sie dazu das Hauptmenü «Stammdaten», Untermenü «Arbeitszeit», Untermenü «Dienste».

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  1. Definieren Sie eine Kurzbezeichnung für den Dienst. Diese wird auf dem Dienstplan angezeigt
  2. Schreiben Sie die Dienstbezeichnung aus
  3. Definieren Sie den Zeitraum, für welchen der Dienst gilt: ganzer Tag, ½ Tag Vormittag oder ½ Tag Nachmittag
  4. Zeitpunkt bis wann Arbeitszeiten auf den Vortag gebucht werden sollen. Eine Eingabe unter  «Zusätzliche Arbeitszeit in Minuten» wird zur Arbeitszeit hinzugezählt.

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Wie setzt sich die Arbeitszeit zusammen?

Arbeitszeit ist die Zeit, während der sich der Arbeitnehmende zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Die Vertragsfreiheit garantiert, dass im Rahmen der gesetzlichen Höchstarbeitszeit, unter Einhaltung der untenstehenden rechtlichen Bestimmungen, die Verteilung von Arbeitszeit und Freizeit individuell vereinbart werden können.

  • Individualarbeitsrecht: Das Obligationenrecht (OR) regelt die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitnehmenden und den Arbeitgebenden als Teilnehmer am Privatrechtsverkehrs mittels Einzelarbeitsvertrags.
  • Öffentliches Arbeitsrecht: Das Arbeitsgesetz (ArG) regelt die feste wöchentliche Arbeitszeit, die Höchstarbeitszeit sowie die Überzeit
  • Kollektives Arbeitsrecht: Der 15 L-GAV enthält minimale zwingende Bestimmungen zur durchschnittlichen Arbeitszeit, der Höchstarbeitszeit sowie den Überstunden.

Normalbetrieb: Durchschnittliche Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche oder 
8.4 Stunden = 8 Stunden 24 Minuten pro Tag 

Kleinbetrieb: Durchschnittliche Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche oder 9 Stunden pro Tag 

  • max. 6 Voll- und Teilzeitmitarbeitende, die max. auf 400 Stellen-% ohne Arbeitgeber kommen.
  • daneben noch max. 3 Aushilfen pro Jahr mit geringfügigem Lohn beschäftigen.
  • ACHTUNG: Lernende und Familienmitglieder zählen mit, auch wenn diese nicht dem L-GAV unterstehen.

Saisonbetrieb: Durchschnittliche Arbeitszeit von 43,5 Stunden pro Woche oder
8.7 Stunden = 8 Stunden 42 Minuten pro Tag

  • Nur während bestimmten Zeiten geöffnet und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten aufweisen.
  • Das ganze Jahr geöffnet sind und eine oder mehrere Hochsaisonzeiten von insgesamt 3 Monaten und max. 9 Monaten aufweisen.
  • Sowie in diesen Monaten im Durchschnitt Umsatzspitzen von mind. 35% Differenz zu anderen Monaten aufweisen.

Saisonrechner L-GAV: https://l-gav.ch/downloads-1/berechnung-saisonbetrieb

Jede Woche hat dieselbe Sollarbeitszeit, unabhängig davon, wie viele Ruhetage gewährt werden.

Berechnung der Sollarbeitszeit:

(Kalendertage minus Abwesenheiten) : 7 Tage/Woche x Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

Was bedeutet Höchstarbeitszeit?

Das Gastgeweber wird im Art. 9 ArG unter „übrige Arbeitnehmer“ geführt. Es gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 50 Stunden

Was bedeutet Präsenzzeit?

Die bewilligungsfreie Tages- und Abendarbeit (Art. 10 ArG) beträgt höchstens 17 Stunden. Die Präsenzzeit ist der Zeitraum zwischen dem Dienstbeginn und dem Dienstende. Pausen (inkl. Zimmerstunden) sind eingeschlossen. Die Präsenzzeit beträgt:

  • für den einzelnen Arbeitnehmenden innerhalb von 14 Stunden
  • Bei regelmässiger Nachtarbeit innerhalb von 10 Stunden, wobei die Arbeitszeit höchstens 9 Stunden betragen darf (Art. 17a ArG).
  • Bei Nachtarbeit an 3 von 7 aufeinanderfolgenden Nächten innerhalb von 12 Stunden, wobei die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden betragen darf.
  • bei Jugendlichen innerhalb von 12 Stunden

Wie werden Pausen definiert?

Für Arbeitspausen bestehen eindeutige gesetzliche Vorschriften (Art. 15 ArG).

  • 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5 ½ Stunden
  • 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden
  • 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

Die Pausen können entweder im Dienst eingeplant oder nach Ablauf von 5 ½ Stunden für 15 Minuten, nach 7 Stunden für weitere 15 Minuten und nach 9 Stunden für weitere 30 Minuten gewährt werden.

Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmende seinen Arbeitsplatz nicht verlassen darf.

Was muss bei Nachtarbeit berücksichtigt werden?

Die Nachtarbeit ist grundsätzlich untersagt. Art. 17 ArG regelt die Ausnahmen zum Nachtarbeitsverbot. Bestehen Sonderbestimmungen gemäss Art. 27 ArG ist die Nachtarbeit durch Verordnung für den Betrieb und deren Arbeitnehmende erlaubt. Bei der Nachtarbeit sind die Interessen des Arbeitgebenden (Notwendigkeit der ununterbrochenen Betriebsöffnung oder Produktion) und der Arbeitnehmenden (Schutz der Gesundheit und des Soziallebens) sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Arbeitgebende darf den Arbeitnehmenden nicht ohne sein Einverständnis zur Nachtarbeit einteilen. Mitarbeitende, die über längere Zeit Nachtarbeit leisten, haben Anspruch auf einen Gesundheitscheck (Art. 17c ArG).

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