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Was ist der geringfügige Lohn?

  • Aktualisiert
Als geringfügiger Lohn gilt ein niedriger Jahreslohn, für den unter bestimmten Voraussetzungen keine AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge abgerechnet werden müssen. Diese Regelung reduziert den administrativen Aufwand für kleine Beschäftigungen und Gelegenheitsarbeiten. Gleichzeitig bestehen wichtige Ausnahmen, die Arbeitgeber und Mitarbeitende kennen sollten. 

Voraussetzungen

Damit ein Lohn als geringfügiger Lohn behandelt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
  • Der Jahreslohn überschreitet die gesetzliche Lohngrenze pro Arbeitgeber nicht.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verlangt keine Beitragserhebung.
  • Es handelt sich nicht um eine Tätigkeit, für die eine gesetzliche Ausnahme gilt. 

Was gilt als geringfügiger Lohn?

Ein geringfügiger Lohn liegt vor, wenn der Lohn pro Arbeitgeber und Kalenderjahr CHF 2'500 oder weniger beträgt. In diesem Fall müssen grundsätzlich keine AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge abgerechnet werden. [ahv-iv.ch]
Wird die Lohngrenze überschritten, sind die Sozialversicherungsbeiträge auf dem gesamten Lohn geschuldet. Sämtliche Entgelte desselben Arbeitgebers müssen dabei zusammengerechnet werden. [ahv-iv.ch]

Wann müssen trotz geringfügigem Lohn Beiträge abgerechnet werden?

Mitarbeitende verlangen die Beitragserhebung

Mitarbeitende können ausdrücklich verlangen, dass AHV-, IV-, EO- und ALV-Beiträge auch bei einem Lohn unter CHF 2'500 abgerechnet werden. Eine formlose Mitteilung genügt. [ahv-iv.ch]

Beschäftigungen in Privathaushalten

Für Personen, die in Privathaushalten tätig sind, müssen grundsätzlich immer Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden.
Eine Ausnahme gilt für Jugendliche bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden. Für sogenannte Sackgeldjobs können Beiträge entfallen, sofern der Jahreslohn pro Arbeitgeber CHF 750 nicht übersteigt. 

Tätigkeiten im Kunst- und Kulturbereich

Für bestimmte Arbeitgeber im Kultur- und Medienbereich müssen Sozialversicherungsbeiträge unabhängig von der Höhe des Lohnes abgerechnet werden.
Dazu gehören unter anderem:
  • Tanz- und Theaterproduzenten
  • Orchester
  • Chöre
  • Phono- und Audiovisionsproduzenten
  • Radio und Fernsehen
  • Elektronische Medien und Printmedien
  • Designunternehmen
  • Museen
  • Schulen im künstlerischen Bereich

Merkblatt 2.04 - Beiträge an die AHV, die IV, die EO und die ALV auf geringfügigen Löhnen 

Link AHV-Verordnung: Art. 34 d AHVV