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Warum werden bei Rentnern/Rentnerinnen keine AHV-Beiträge abgezogen?

  • Aktualisiert
Wenn bei einer Rentnerin oder einem Rentner keine AHV-Beiträge vom Lohn abgezogen werden, ist dies häufig auf den gesetzlichen Freibetrag nach Erreichen des Rentenalters zurückzuführen. In diesem Beitrag erfahren Sie, weshalb dies korrekt sein kann und welche Grenzwerte gelten.

Wenn Sie nach Erreichen des Pensionsalters (Referenzalter) weiterhin erwerbstätig sind, gelten grundsätzlich andere Sozialversicherungsabzüge als vor der Pensionierung.

Auf dem Lohn fallen weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge an. Dabei gilt jedoch ein Freibetrag von CHF 1’400.– pro Monat bzw. CHF 16’800.– pro Jahr und Arbeitgeber. Nur der darüberliegende Teil des Einkommens ist beitragspflichtig.

Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) müssen nach Erreichen des Pensionsalters (Referenzalter) nicht mehr bezahlt werden.

Die Unfallversicherung bleibt weiterhin bestehen. Bei einer Beschäftigung von mindestens acht Stunden pro Woche sind Arbeitnehmende sowohl gegen Berufs- als auch gegen Nichtberufsunfälle versichert.

Auf Einkommen bis zu diesem Betrag werden keine AHV-Beiträge erhoben. 

Wichtig: Der AHV-Freibetrag wird pro rata verteilt. im MiruSocial wird im Rahmen des Jahresabgleichs geprüft, ob der gesamte jährliche Freibetrag von Fr. 16'800- tatsächlich erreicht bzw. ausgeschöpft wurde. Wird der Freibetrag pro Monat nicht erreicht, kann es zu Minusbeträgen kommen, die im späteren Verlauf wieder ausgeglichen werden. 

Kann ich auf den AHV-Freibetrag verzichten?

Seit der AHV-Reform 21 können Arbeitnehmende freiwillig auf den AHV-Freibetrag verzichten. In diesem Fall werden AHV-Beiträge auf dem gesamten Erwerbseinkommen erhoben.

Ein Verzicht auf den Freibetrag kann sinnvoll sein, wenn:

  • Beitragslücken geschlossen werden sollen
  • die bisherige AHV-Rente noch nicht den Maximalbetrag erreicht
  • zusätzliche Erwerbseinkommen bei einer späteren Rentenneuberechnung berücksichtigt werden sollen

Der Verzicht auf den Freibetrag muss dem Arbeitgeber rechtzeitig mitgeteilt werden.

Gilt der AHV-Freibetrag bei mehreren Arbeitgebern mehrfach?

Der AHV-Freibetrag von CHF 1’400.– pro Monat beziehungsweise CHF 16’800.– pro Jahr gilt pro Arbeitgeber.

Wer nach dem Pensionsalter (Referenzalter) gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist, kann den Freibetrag bei jedem Arbeitgeber separat beanspruchen. Die Beurteilung erfolgt nicht auf Basis des gesamten Erwerbseinkommens, sondern für jedes Arbeitsverhältnis einzeln.

Hinweis:

Das Lohnprogramm erkennt automatisch den Status "Rentner/Rentnerin" anhand des Geburtsdatums.