Trinkgelder bzw. Overtip müssen nur dann auf dem Lohnausweis angegeben werden, wenn sie einen wesentlichen Teil des Lohnes darstellen (Art. 7 lit. e AHVV). Gemäss der Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) kann in Branchen, in welchen der schweizerische Verband die Trinkgelder abgeschafft hat (so im Gastgewerbe), davon ausgegangen werden, dass nur noch Trinkgelder in einem unwesentlichen Ausmass gewährt werden (Rz. 2045). So gesehen sind Trinkgelder, Ausnahmen vorbehalten, im Gastgewerbe nicht angabepflichtig.
- Wenn Trinkgelder keinen wesentlichen Bestandteil des Lohnes sind, dann dürfen sie nicht in die Lohnbuchhaltung einfliessen.
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Wenn Trinkgelder einen wesentlichen Bestandteil des Lohnes ausmachen, müssen sie als AHV-pflichtige Lohnbestandteile auf der Lohnabrechnung geführt werden, sind quellensteuerpflichtig und gehören demzufolge auch in den Lohnausweis. Folgende Lohnarten können dazu im Mirus Lohnprogramm verwendet werden:
- 200 20 Bonus / Prämie
- 200 41 Diverse Zulagen AHV-pflichtig
Im Merkblatt von GastroSuisse "Trinkgeld / Overtip - Grundlagen und Empfehlungen" finden Sie die detaillierten Infos zu diesem Thema.