Mit den Anstellungsarten sind bereits die gültigen Sozialversicherungsbeiträge und –limiten definiert. Die aktuellen Werte finden Sie im Leitfaden Sozialversicherungen und Lohnabrechnung:
Arbeitnehmer voll- oder teilzeitbeschäftigt
Der Arbeitnehmer voll- oder teilzeitbeschäftigt definiert sich über das vertraglich geregelte Arbeitspensum.
Aushilfen Art. 319 OR in Verbindung mit Art. 328 OR
Arbeit auf Abruf ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Arbeit auf Abruf ist grundsätzlich erlaubt, weil das Gesetz eine vertragliche Festlegung der Arbeitszeit nicht vorschreibt. Andererseits sind Missbräuchen mit dem Abrufvertrag durch Art. 319 in Verbindung mit Art. 328 OR Grenzen gesetzt.
Beim Abrufvertrag ist die Arbeitszeit des Arbeitnehmers nicht festgelegt. Die Arbeitseinsätze werden je nach Arbeitsanfall nach Absprache im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt. Arbeitsleistung, die erst «auf Abruf» des Arbeitgebers erbracht wird, muss auch erst nach tatsächlich erfolgter Leistung entlöhnt werden.
Der Ferienanspruch kann mit einem monatlichen Lohnzuschlag von 10.65% des Bruttolohns abgegolten werden. Wenn der Ferienanspruch mit einem Lohnzuschlag abgegolten wird, muss auch der Feiertageanspruch mit dem Lohnzuschlag von 2.27% des Bruttolohns entschädigt werden.
Arbeitnehmer im Aushilfsverhältnis haben Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Die Beitragspflicht für die Nichtberufsunfalls-Versicherung entfällt, wenn der Mitarbeitende weniger als 8 Stunden pro Woche arbeitet.
Arbeitnehmer mit geringfügigem Lohn
Wenn der Lohn CHF 2‘500 pro Jahr nicht übersteigt, werden die AHV-, ALV- und FAK-Beiträge nur auf Verlangen des Arbeitnehmenden erhoben.
Die Beitragspflicht für die Berufsunfallversicherung (BU) und die Krankentaggeldversicherung (KTG) bleibt bestehen.
Künstler
Künstler unterstehen nicht dem L-GAV fürs Gastgewerbe. Sie sind somit im Krankentaggeld (KTG) nicht versichert.
Für Künstler, welche ihren steuerlichen Wohnsitz im Ausland haben, ist eine Spesenpauschale von 20% des Bruttolohns zulässig.
Kader
Wenn Ihr Betrieb für Kadermitarbeitende einen zusätzlichen Vorsorgeplan in der beruflichen Vorsorge (BVG) abgeschlossen hat, haben wir diesen für Sie in der Anstellungsart „Kader“ hinterlegt.
Lernende
Häufig wird die Nichtberufsunfallversicherung (NBU) für Lernende vom Betrieb übernommen. In der Anstellungsart „Lernende“ ist dies so hinterlegt.
Selbständigerwerbende
Der persönliche AHV/IV/EO-Beitrag für Selbstständigerwerbende wird auf Grundlage des steuerbaren Einkommens berechnet. Selbstständigerwerbende können sich unter Einhaltung gewisser Bedingungen freiwillig auf einer im Voraus festgelegten Lohnsumme im BVG, UVG und KTG versichern lassen (Fix versicherter Lohn). Nur wenn der Selbständigerwerbende BVG versichert ist, ist er im Lohnprogramm zu erfassen und die Lohnpositionen wie folgt einzurichten:
Wir empfehlen Ihnen, jeweils im Januar den monatlichen Arbeitnehmerbeitrag mittels Lohnabzugsrechner zu ermitteln und wie folgt zu erfassen:
Externer Verwaltungsrat
Verwaltungsratshonorare sind AHV-pflichtig und müssen durch den Betrieb abgerechnet werden.
Bei Arbeitnehmenden, welche zusätzlich eine Verwaltungsratsfunktion einnehmen, ist das Verwaltungsratshonorar als AHV-pflichtiger Lohnbestandteil für sämtliche Sozialversicherungen betragspflichtig.