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Was bedeuten die verschiedenen Anstellungsarten?

  • Aktualisiert

Mit der Anstellungsart werden in miruSocial bestimmte Lohnpositionen und Sozialversicherungen für die betreffende Person vorbelegt. Wählen Sie deshalb die Anstellungsart, die dem tatsächlichen Arbeitsverhältnis entspricht.

Kontrollieren Sie nach der Auswahl immer die hinterlegten Lohnpositionen. Abhängig vom Versicherungsvertrag, Vorsorgeplan und Arbeitsverhältnis können zusätzliche Anpassungen erforderlich sein.

Wo wird die Anstellungsart ausgewählt?

  1. Öffnen Sie die gewünschte Person im Mitarbeiterstamm.
  2. Wechseln Sie zu Lohnbestandteile.
  3. Öffnen Sie den Reiter Bruttolohn.
  4. Wählen Sie im Feld Anstellungsart die passende Kategorie aus.
  5. Wechseln Sie zum Reiter Lohnpositionen und kontrollieren Sie die hinterlegten Sozialversicherungen und Abzüge.
  6. Speichern Sie die Änderungen.
Auswahl der Anstellungsart unter Lohnbestandteile und Bruttolohn

Was bedeuten die verschiedenen Anstellungsarten?

In miruSocial stehen die folgenden Anstellungsarten zur Auswahl:

Übersicht der Anstellungsarten in miruSocial

1. Arbeitnehmer voll- oder teilzeitbeschäftigt

Diese Anstellungsart ist für reguläre Mitarbeitende mit einem vertraglich vereinbarten Vollzeit- oder Teilzeitpensum vorgesehen.

Nach der Auswahl sind insbesondere die Lohnpositionen für AHV/IV/EO, ALV, Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung und berufliche Vorsorge zu kontrollieren.

2. Aushilfen weniger als 8 Stunden

Diese Anstellungsart ist für Aushilfen vorgesehen, die weniger als acht Stunden pro Woche beim gleichen Betrieb arbeiten.

Arbeitnehmende sind grundsätzlich gegen Berufsunfälle versichert. Bei einer Beschäftigung von weniger als acht Stunden pro Woche beim gleichen Betrieb besteht über diesen Betrieb jedoch keine obligatorische Versicherung gegen Nichtberufsunfälle.

Kontrollieren Sie bei unregelmässigen Einsätzen, ob sich der durchschnittliche Beschäftigungsumfang verändert und deshalb eine andere Anstellungsart erforderlich wird.

3. Aushilfen mehr als 8 Stunden

Diese Anstellungsart ist für Aushilfen vorgesehen, die den für die Nichtberufsunfallversicherung massgebenden Beschäftigungsumfang erreichen.

Wer mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Betrieb arbeitet, ist zusätzlich gegen Nichtberufsunfälle versichert. Kontrollieren Sie die entsprechenden Lohnpositionen nach der Auswahl.

4. Arbeitnehmer geringfügiger Lohn und weniger als 8 Stunden

Diese Anstellungsart ist für Mitarbeitende vorgesehen, deren massgebender Lohn bei einem Betrieb den gesetzlichen Grenzbetrag für geringfügige Löhne nicht übersteigt und die weniger als acht Stunden pro Woche arbeiten.

Bei einem geringfügigen Lohn werden die Beiträge an AHV, IV, EO und ALV grundsätzlich nur auf Verlangen der beschäftigten Person abgerechnet. Gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten.

Die Voraussetzungen und Ausnahmen finden Sie im Beitrag Was ist der geringfügige Lohn?

Das Vorgehen in miruSocial ist im Beitrag Wie wird ein geringfügiger Lohn in miruSocial erfasst? beschrieben.

5. Künstler Steuersitz Ausland

Diese Anstellungsart ist für Künstlerinnen und Künstler vorgesehen, deren steuerlicher Wohnsitz im Ausland liegt.

Bei diesen Personen sind insbesondere die Vorgaben zur Quellensteuer, zu den Sozialversicherungen und zu allfälligen Pauschalspesen zu kontrollieren.

Für Künstlerinnen und Künstler mit steuerlichem Wohnsitz im Ausland kann unter den entsprechenden Voraussetzungen eine Spesenpauschale berücksichtigt werden. Prüfen Sie den konkreten Sachverhalt und die hinterlegten Lohnpositionen.

6. Künstler Steuersitz Schweiz

Diese Anstellungsart ist für Künstlerinnen und Künstler vorgesehen, deren steuerlicher Wohnsitz in der Schweiz liegt.

Kontrollieren Sie nach der Auswahl insbesondere die Sozialversicherungen und die für das konkrete Arbeitsverhältnis erforderlichen Lohnpositionen.

7. Kader

Diese Anstellungsart ist für Kadermitarbeitende vorgesehen.

Hat der Betrieb für Kadermitarbeitende einen zusätzlichen Vorsorgeplan in der beruflichen Vorsorge abgeschlossen, kann dieser mit der Anstellungsart «Kader» verknüpft sein. Kontrollieren Sie den hinterlegten Vorsorgeplan und die entsprechenden Lohnpositionen.

8. Lernender

Diese Anstellungsart ist für Mitarbeitende mit einem Lehrvertrag vorgesehen.

Für Lernende gelten teilweise besondere Einstellungen, beispielsweise bei den Sozialversicherungen oder bei der Übernahme der Nichtberufsunfallversicherungsprämie durch den Betrieb. Kontrollieren Sie die hinterlegten Lohnpositionen und die betrieblichen Versicherungsverträge.

9. Geschäftsführer

Diese Anstellungsart ist für angestellte Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer vorgesehen, beispielsweise bei einer Aktiengesellschaft oder GmbH.

Kontrollieren Sie nach der Auswahl die Sozialversicherungen, die berufliche Vorsorge und allfällige betriebsspezifische Versicherungspläne.

10. Selbstständig Erwerbende

Selbstständigerwerbende rechnen ihre persönlichen Beiträge an AHV, IV und EO grundsätzlich auf Basis ihres Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ab.

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der beruflichen Vorsorge, Unfallversicherung oder Krankentaggeldversicherung versichern.

Selbstständigerwerbende werden in miruSocial nur erfasst, wenn dies aufgrund der bestehenden Versicherungslösung und der Lohnabrechnung erforderlich ist. Prüfen Sie den konkreten Fall vor der Erfassung.

Lohnpositionen für eine selbstständig erwerbende Person

Ermitteln Sie bei einer fix versicherten Lohnsumme den erforderlichen Arbeitnehmerbeitrag gemäss dem hinterlegten Versicherungsplan.

Zur Unterstützung kann der Lohnabzugsrechner von GastroSocial verwendet werden.

Erfassung des monatlichen Arbeitnehmerbeitrags in miruSocial

11. Externer Verwaltungsrat

Diese Anstellungsart ist für Mitglieder des Verwaltungsrats vorgesehen, die nicht gleichzeitig als Mitarbeitende im Betrieb angestellt sind.

Verwaltungsratshonorare gelten grundsätzlich als massgebender Lohn und müssen durch den Betrieb mit der zuständigen Ausgleichskasse abgerechnet werden.

Prüfen Sie bei weiteren Versicherungen, ob aufgrund der konkreten Tätigkeit und der bestehenden Verträge eine Versicherungspflicht oder eine freiwillige Versicherung besteht.

Ist ein Mitglied des Verwaltungsrats gleichzeitig im Betrieb angestellt, muss geprüft werden, ob anstelle dieser Anstellungsart diejenige des eigentlichen Arbeitsverhältnisses verwendet werden muss.

Was muss nach der Auswahl kontrolliert werden?

  • Entspricht die gewählte Anstellungsart dem tatsächlichen Arbeitsverhältnis?
  • Sind die erforderlichen Lohnpositionen vorhanden?
  • Sind Unfallversicherung, Krankentaggeldversicherung und berufliche Vorsorge gemäss den Verträgen des Betriebs hinterlegt?
  • Wurde die Grenze von acht Wochenstunden für die Nichtberufsunfallversicherung korrekt berücksichtigt?
  • Wurden bei einem geringfügigen Lohn die gesetzlichen Voraussetzungen und Ausnahmen geprüft?

Die aktuellen Grenzbeträge und weitere Informationen finden Sie im Leitfaden 2026 – Sozialversicherungen und Lohnabrechnung.