Grundsätzliches zur Weiterarbeit nach dem Referenzalter
Eine Weiterbeschäftigung nach dem Referenzalter ist erlaubt.
Seit der Reform AHV21 können AHV-Beiträge nach dem Referenzalter die Altersrente beeinflussen.
Neu kann freiwillig auf den AHV-Freibetrag verzichtet werden.
Durch zusätzliche AHV-Beiträge kann sich die Altersrente unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen.
AHV-Freibetrag verstehen
Der AHV-Freibetrag beträgt:
CHF 1'400 pro Monat oder
CHF 16'800 pro Jahr
Auf Einkommen bis zu diesem Betrag werden keine AHV-Beiträge erhoben.
Der Freibetrag gilt pro Arbeitgeber.
Bei mehreren Arbeitsverhältnissen gilt der Freibetrag bei jedem Arbeitgeber separat.
Verzicht auf den AHV-Freibetrag
Weiterarbeitende Rentnerinnen und Rentner können freiwillig auf den AHV-Freibetrag verzichten.
Wird auf den Freibetrag verzichtet, sind auch tiefere Einkommen voll AHV-pflichtig.
Diese zusätzlichen Beiträge können:
frühere Beitragslücken schliessen oder
das durchschnittliche Jahreseinkommen erhöhen.
Dies kann zu einer höheren Altersrente führen.
Neuberechnung der Altersrente
Zusätzliche AHV-Beiträge werden nicht automatisch berücksichtigt.
Eine Neuberechnung der Altersrente erfolgt nur auf Antrag.
Der Antrag ist bei der Rentenabteilung von GastroSocial einzureichen.
Eine Neuberechnung ist einmalig möglich.
Der Antrag kann bis spätestens zum 70. Altersjahr gestellt werden.
Wer bereits die Maximalrente bezieht:
Rentenskala 44 und
durchschnittliches Jahreseinkommen von mindestens CHF 88'200
kann von einer Neuberechnung nicht profitieren.
Fristen für den Verzicht auf den Freibetrag
Der Entscheid muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden:
spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters.
Änderungen sind nur möglich:
spätestens bis zur Auszahlung des ersten Lohnes eines neuen Jahres.
Der Entscheid gilt immer pro Arbeitgeber.
AHV-Einstellungen im Lohnprogramm MiruSocial
Öffnen Sie den Mitarbeiterstamm.
Wechseln Sie zu Lohnbestandteile / Bruttolohn.
Aktivieren Sie AHV-Freibetrag ignorieren, wenn auf den Freibetrag verzichtet wird.
Hinweis:
Die Einstellung AHV-Freibetrag ignorieren ist nur per 1.1. oder per Referenzdatum zulässig.
Arbeitslosenversicherung
Nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters entfällt die Arbeitslosenversicherung.
Es werden keine ALV-Beiträge mehr erhoben.
Dies gilt auch bei Weiterarbeit nach der Pensionierung.
Krankentaggeldversicherung
Die Krankentaggeldversicherung bleibt obligatorisch.
Die Prämien werden:
je zur Hälfte von Arbeitgeber und Mitarbeitendem getragen.
Die Regelung basiert auf L-GAV Art. 23 Abs. 2.
Unfallversicherung BU und NBU
Die Unfallversicherung besteht aus:
Berufsunfallversicherung BU
Nichtberufsunfallversicherung NBU
Berufsunfallversicherung BU
Weiterarbeitende pensionierte Mitarbeitende sind über den Arbeitgeber gegen Berufsunfälle versichert.
Nichtberufsunfallversicherung NBU
Die Prämie wird vom Mitarbeitenden bezahlt.
Bei einem Arbeitspensum von mindestens 8 Stunden pro Woche:
ist die NBU über den Arbeitgeber zu versichern.
Bei weniger als 8 Stunden pro Woche:
besteht nur BU-Versicherung.
der Mitarbeitende muss sich privat über die Krankenkasse gegen Nichtberufsunfälle versichern.
Pensionskasse Berufliche Vorsorge
Nach dem Referenzalter besteht keine gesetzliche Pflicht mehr zur Pensionskasse.
Ob weiterhin Beiträge geleistet werden, hängt ab von:
dem Pensionskassenplan und
der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitendem.
Im Lohnprogramm ist die Position 550 Berufliche Vorsorge entsprechend anzupassen:
auf Nicht pflichtige Arbeitnehmende.