Zum Hauptinhalt gehen

Wie verbuche ich die Mutterschaftsentschädigung bei Direktauszahlung?

  • Aktualisiert

Wenn die Auszahlung direkt an die Mitarbeitende erfolgt, wird die Mutterschaftsentschädigung (MSE) über die Funktion Absenzen / Dienste erfasst und anschliessend mit den passenden Lohnpositionen in der Lohnabrechnung verbucht.

Gesetzliche Grundlage der Mutterschaftsentschädigung (MSE)

Erwerbstätige Mütter haben grundsätzlich für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine eidgenössische Mutterschaftsentschädigung (MSE), wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt 6.02 zur Mutterschaftsentschädigung.

Die Entschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens jedoch den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag pro Tag.

Mutterschaftsentschädigung erfassen

  1. Öffnen Sie die Lohnverarbeitung (1).
  2. Wählen Sie Absenzen / Dienste (2).
  3. Klicken Sie auf das Plus-Symbol (3), um einen neuen Eintrag zu erfassen.

In der Lohnverarbeitung Absenzen / Dienste öffnen und einen neuen Eintrag erfassen

  1. Erfassen Sie den Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs. Im Beispiel sind dies 98 Tage vom 2. August bis 8. November 2025 (1).
  2. Wählen Sie Mutterschaft / Vaterschaft (2).
  3. Wählen Sie die Abwesenheitsmatrix Mutterschaftsurlaub EO AN (3).
  4. Bestätigen Sie die Eingabe mit dem grünen Haken (4).

Zeitraum und Abwesenheitsmatrix Mutterschaftsurlaub EO AN erfassen

Verbuchung in der Lohnabrechnung kontrollieren

  1. Die Position 120/500 – 80 % Taggeld weist im Beispiel einen Betrag von CHF 3’296.00 aus (1).
  2. Die Position 600/500 – Ausgleich EO ausbezahlt an AN gleicht diesen Betrag aus, da die Entschädigung direkt an die Mitarbeitende ausbezahlt wurde (2).

Bei dieser Verbuchung werden die Beiträge für AHV/IV/EO und ALV sowie die UVG-Prämie neutralisiert. Die Abzüge für die Krankentaggeldversicherung und die berufliche Vorsorge werden weiterhin vorgenommen.

EO-Taggeld und Ausgleich für die direkte Auszahlung an die Mitarbeitende auf der Lohnabrechnung

Besonderheit im Kanton Genf

Unterscheiden Sie bei Mitarbeitenden im Kanton Genf zwischen der eidgenössischen EO-Mutterschaftsentschädigung und der kantonalen Mutterschaftsentschädigung.

Für die Korrektur der kantonalen Mutterschaftsentschädigung verwenden Sie die Lohnposition 125 – Korrektur Mutterschaft / Vaterschaft mit der Subposition 5 – Korrektur Mutterschaftsentschädigung Genf. Grundlage für den Korrekturbetrag ist die entsprechende Leistungsabrechnung.

Die Subposition 125/5 betrifft die kantonale Leistung. Sie ist nicht mit der Subposition 125/500 – Korrektur Elternerwerbsersatz ausbezahlt an AN gleichzusetzen.