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Welche Mindestlöhne gelten gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag (L-GAV) im Jahr 2026?

  • Aktualisiert

In diesem Beitrag finden Sie die gültigen Mindestlöhne gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag (L-GAV) für das Jahr 2026. Die Mindestlöhne gelten ab dem 1. Januar 2026, für Saisonbetriebe ab der Sommersaison 2026.

Mindestlöhne gemäss L-GAV für das Jahr 2026

Mindestlöhne 2026 im Überblick

StufeVoraussetzungMonatslohn brutto42-Stunden-Woche43.5-Stunden-Woche45-Stunden-Woche
Stufe IaMitarbeitende ohne BerufslehreCHF 3'713.00CHF 20.40CHF 19.65CHF 19.04
Stufe IbMitarbeitende ohne Berufslehre mit erfolgreich absolvierter Progresso-AusbildungCHF 3'943.00CHF 21.66CHF 20.86CHF 20.22
Stufe IIMitarbeitende mit 2-jähriger beruflicher Grundbildung mit eidg. Berufsattest (EBA) oder gleichwertiger AusbildungCHF 4'070.00CHF 22.36CHF 21.53CHF 20.87
Stufe IIIaMitarbeitende mit einer beruflichen Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder gleichwertiger AusbildungCHF 4'528.00CHF 24.88CHF 23.96CHF 23.22
Stufe IIIbMitarbeitende mit einer beruflichen Grundbildung mit eidg. Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder gleichwertiger Ausbildung und 6 Tagen berufsspezifischer Weiterbildung gemäss Art. 19 L-GAVCHF 4'635.00CHF 25.47CHF 24.52CHF 23.77
Stufe IVMitarbeitende mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 lit. a BBGCHF 5'293.00CHF 29.08CHF 28.01CHF 27.14

Hinweis: Die aufgeführten Stundenlöhne verstehen sich ohne Zuschläge für Ferien, Feiertage und den 13. Monatslohn.

Einführungsrabatte

Durch schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag kann der Mindestlohn der Stufen Ia und Ib während einer Einführungszeit um maximal 8 % gesenkt werden.

StufeMonatslohn brutto mit Einführungsrabatt42-Stunden-Woche43.5-Stunden-Woche45-Stunden-Woche
Stufe IaCHF 3'415.95CHF 18.77CHF 18.07CHF 17.52
Stufe IbCHF 3'627.55CHF 19.93CHF 19.19CHF 18.60

Die Einführungszeit beträgt maximal 12 Monate, wenn der Mitarbeitende zuvor nie mindestens 4 Monate bei einem dem L-GAV unterstellten Betrieb angestellt war. Ansonsten beträgt die Einführungszeit beziehungsweise bei jeder weiteren Anstellung maximal 3 Monate.

Bei erstmaliger Beschäftigung in einem dem L-GAV unterstellten Betrieb kann auch der Mindestlohn der Stufe II und der Stufe IIIa mittels schriftlichem Arbeitsvertrag während einer Einführungszeit von längstens 3 Monaten um maximal 8 % gesenkt werden.

StufeMonatslohn brutto mit Einführungsrabatt42-Stunden-Woche43.5-Stunden-Woche45-Stunden-Woche
Stufe IICHF 3'744.40CHF 20.57CHF 19.81CHF 19.20
Stufe IIIaCHF 4'165.75CHF 22.89CHF 22.04CHF 21.36

Die Lohnreduktionsmöglichkeiten bei den Stufen II und IIIa sind bei einem Mitarbeitenden in dessen Berufsleben nur einmal anwendbar.

Ausnahmen von den Mindestlöhnen der Stufen I–IV

Für folgende Personengruppen gelten die Mindestlöhne der Stufen I–IV nicht:

  • Mitarbeitende, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben: Lohn frei verhandelbar.
  • Über 18-jährige Mitarbeitende, die an einer schweizerischen Bildungseinrichtung immatrikuliert sind und eine Vollzeitausbildung absolvieren: Lohn frei verhandelbar.
  • Vermindert leistungsfähige Mitarbeitende aus staatlichen oder staatlich bewilligten Wiedereingliederungs- oder Förderungsprogrammen: Lohn frei verhandelbar.

Praktikanten gemäss Art. 11 L-GAV

Monatslohn brutto42-Stunden-Woche43.5-Stunden-Woche45-Stunden-Woche
CHF 2'390.00CHF 13.13CHF 12.65CHF 12.26

Besondere Lohnvereinbarung gemäss Art. 15 Ziff. 7 L-GAV

Bei Mitarbeitenden, deren monatlicher Bruttolohn ohne 13. Monatslohn mindestens CHF 6'750.00 beträgt, kann in einem schriftlichen Arbeitsvertrag die Überstundenentschädigung im Rahmen des Gesetzes frei vereinbart werden, beispielsweise die Wegbedingung von Überstunden.

13. Monatslohn

Mitarbeitende haben ab Beginn der Anstellungsdauer Anspruch auf einen 13. Monatslohn, sofern die Probezeit bestanden wird. Der Anteil des 13. Monatslohns beträgt 8.33 %.

Quelle: GastroSuisse