In diesem Beitrag erfahren Sie, ab wann bei einem Neuanschluss die Quellensteuer über das E-Transfer, die elektronische Lohnmeldung ELM übermittelt werden kann und was bei einer unterjährigen oder früheren Aufschaltung zu beachten ist.
Unterjährige Aufschaltung
- Wird ein Betrieb unterjährig neu aufgeschaltet, kann die Quellensteuerübermittlung ab dem Startmonat erfolgen.
- Es müssen nur die Lohnperioden übermittelt werden, die nach der Aufschaltung liegen.
- Frühere Monate, in denen noch keine Aufschaltung bestand, können nicht nachgemeldet werden.
Aufschaltung im Vorjahr mit bestehenden Lohnperioden
- Wurde die Aufschaltung bereits im Vorjahr vorgenommen und es bestehen abgeschlossene Lohnperioden, müssen die Übermittlungen rückwirkend erfolgen.
- Die Übermittlung muss chronologisch ab Januar durchgeführt werden.
- Jeder Monat muss einzeln und in der korrekten Reihenfolge übermittelt werden.