Wann kann ich bei einem Neuanschluss mit der Quellensteuerübermittlung via E-Transfer (ELM) starten?

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In diesem Beitrag erfahren Sie, ab wann bei einem Neuanschluss die Quellensteuer über das E-Transfer, die elektronische Lohnmeldung ELM übermittelt werden kann und was bei einer unterjährigen oder früheren Aufschaltung zu beachten ist.

Unterjährige Aufschaltung

  1. Wird ein Betrieb unterjährig neu aufgeschaltet, kann die Quellensteuerübermittlung ab dem Startmonat erfolgen.
  2. Es müssen nur die Lohnperioden übermittelt werden, die nach der Aufschaltung liegen.
  3. Frühere Monate, in denen noch keine Aufschaltung bestand, können nicht nachgemeldet werden.

Aufschaltung im Vorjahr mit bestehenden Lohnperioden

  1. Wurde die Aufschaltung bereits im Vorjahr vorgenommen und es bestehen abgeschlossene Lohnperioden, müssen die Übermittlungen rückwirkend erfolgen.
  2. Die Übermittlung muss chronologisch ab Januar durchgeführt werden.
  3. Jeder Monat muss einzeln und in der korrekten Reihenfolge übermittelt werden.

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