Öffnen Sie das Hauptmenü «Dienstplan»
Im Dienstplan werden sämtliche Anwesenheiten (Dienste) und Abwesenheiten der Mitarbeitenden geplant.
- Monat für Erfassung wählen
- Kostenstelle auswählen
Saldiübersicht
Vor dem Eintragen der An- und Abwesenheiten können die Saldi der einzelnen Mitarbeitenden konsultiert werden.
- Stichtag eintragen
- Aktivieren der Felder, die angezeigt werden sollen
Dienstplan erstellen
- Mit einem «linken» Mausklick tragen Sie die Dienste und Absenzen in den Plan ein
- Mit Klicken auf den Rand des Dienstes aktivieren Sie Pfeile, mit welchen Sie den Dienst verlängern können
- Mit einem «rechten» Mausklick löschen Sie den Dienst aus dem Plan
Was muss bei der Ruhetageplanung (Art. 16 L-GAV) berücksichtigt werden?
Der wöchentliche Ruhetag und die tägliche Ruhezeit müssen zusammen mindestens 35 aufeinander folgende Stunden ergeben. Muss an einem Sonntag gearbeitet werden, darf der Mitarbeitende nicht mehr als an sechs aufeinander folgenden Tagen eingesetzt werden.
Für den ganzen Ruhetag sind im Anschluss an die Nachtruhe mindestens 24 aufeinander folgende freie Stunden zu gewähren.
Als halben Ruhetag gilt die Zeit bis 12 Uhr oder ab 14.30 Uhr bis zum Beginn der Nachtruhe. An Tagen, an denen einen halben Ruhetag gewährt wird, darf die Höchstarbeitszeit nicht mehr als 5 Stunden betragen und nur durch die Essenszeit unterbrochen werden. Halbe Ruhetage müssen zusammenhängend nachkompensiert werden.
Was muss bei der Ferienplanung und beim Ferienbezug (Art. 17 L-GAV) berücksichtigt werden?
Die Ferien sind zusammenhängend und während des Arbeitsjahrs zu beziehen. Mindestens 2 Ferienwochen müssen zusammenhängen.
Durch den Arbeitgebenden angeordnete Ferien sind im ungekündigten Arbeitsverhältnis mindestens einen Monat vor Beginn anzukündigen. Im gekündigten Arbeitsverhältnis und in den letzten 2 Monaten eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist diese Frist nicht einzuhalten. Bei unrechtmässiger Ferienzuteilung durch den Arbeitgeber (z.B. durch zu kurzfristig angesetzte Ferien) kann der Arbeitnehmende gegen die Ferienzuteilung seinen Widerspruch erklären, den Ferienbezug verweigern und seine Arbeit ordnungsgemäss anbieten. Tut er dies, so muss der Arbeitgeber die angebotene Arbeit des Arbeitnehmenden annehmen, ansonster er in einen Annahmeverzug gerät. Ein Annahmeverzug hätte zur Folge, dass der Arbeitnehmende – ohne sich Ferientage anrechnen lassen zu müssen – Anspruch auf Lohn besässe.
Verweigert der Arbeitgebende ohne zulässigen Grund die Gewährung von gewünschten Ferien, darf der Arbeitnehmende diese eigenmächtig beziehen. Liegt jedoch ein zulässiger Grund für die Verweigerung vor und bezieht der Mitarbeitende trotz klarem Verbot des Arbeitgebenden eigenmöchtig ferien, liegt darin ein Grund für eine fristlöse Kündigung des fehlbaren Mitarbeitenden.
Wird ein Arbeitnehmender während den Ferien krank oder erleidet er einen Unfall, so kann er die Ferien gegen Vorweisen eines Arztzeugnisses nachholen, sofern der Erholungszweck nicht erfüllt war.
Was muss bei der Feiertageplanung (Art. 18 L-GAV) berücksichtigt werden?
Das Arbeitsgesetz erteilt den Kantonen die Kompetenz, höchstens acht Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichzustellen. Der einzige eidgenössische Feiertag ist der 1. August. Der Art. 18 L-GAV gibt 6 bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr vor. Diese Feiertage gelten unabhängig von den [kantonalen Feiertagen] und müssen nicht an den gesetzlichen Feiertagen bezogen, sondern können im Verlauf des Jahres an irgendeinem Kalendertag gewährt werden.
Bezahlte arbeitsfreie Tage (Art. 20 L-GAV)
Arbeitnehmende benötigen in gewissen Fällen Freizeit für persönliche Angelegenheiten, wie Arzt-, Zahnarzt- oder Behördenbesuche, die sie innerhalb der Arbeitszeit erledigen müssen. Wichtig sind klare betriebliche Richtlinien, damit alle Arbeitnehmenden gleichbehandelt werden. Sofern die Absenzen unvermeidbar in die Arbeitszeit fallen, muss diese übliche Zeit zusätzlich gewährt werden.
Der bezahlte Abwesenheitstag (Umzug, Hochzeit, Bildungsurlaub usw.) hat eine Sollzeit von:
- 8.4 Stunden im Normalbetrieb (42 Stunden/Woche)
- 8.7 Stunden im Saisonbetrieb (43,5 Stunden/Woche)
- 9 Stunden im Kleinbetrieb (45 Stunden/Woche)
Weiterbildungstage (Art. 19 L-GAV)
Durch Art. 19 L-GAV erhält jeder Mitarbeitende im ungekündigten Arbeitsverhältnis nach 6 Monaten das Recht, 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr vom Angebot der beruflichen Weiterbildung der vertragsschliessenden Verbänd in Anspruch zu nehmen.
Dienstplan kontrollieren
Dienstansicht
Die Arbeitszeiterfassung (Art 21 L-GAV) muss auf täglicher Basis mit Beginn und Ende der Arbeitszeit erfolgen.
ACHTUNG: Mitarbeitende mit einem Kadervertrag müssen eine Arbeitszeiterfassung führen, welche der effektiv geleisteten Arbeitszeit entspricht.
Wochenübersicht
In der Wochenübersicht wird geprüft, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit (50 Stunden) und der wöchentliche Ruhetageanspruch (2 Tage) eingehalten wurden.
Überstunden (Art. 15 Ziff. 4 ff L-GAV)
Mehrarbeit liegt dann vor, wenn die vertragliche, in einem GAV geregelte Arbeitszeit bzw. Sollarbeitszeit im Interesse des Arbeitgebers bis zur Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Von Überstundenarbeit wird gesprochen, wenn sie betrieblich notwendig oder vom Arbeitgeber angeordnet ist. Der Arbeitnehmende ist verpflichtet Überstunden zu leisten, sofern sie nicht regelmässig anfallen sowie notwendig und zumutbar sind.
Überstunden dürfen grundsätzlich immer, müssen jedoch zwingend bei Austritt ausbezahlt werden. Übersteigt der Überstundensaldo am Ende des Monats 200 Stunden, müssen die übersteigenden Stunden zwingend mit dem nächsten Lohn ausbezahlt werden.
- Zu 100% des Stundenansatzes, wenn folgende Punkte kumulativ erfüllt sind:
- Vorliegen einer schriftlichen Arbeitszeiterfassung (Modul Dienstplan bei miruSocial Total)
- Monatliche schriftliche Information (Stundenkontrollblatt bei miruSocial Total) des Mitarbeitenden über die Saldi
- Auszahlung des Saldos mit der letzten Lohnzahlung
- In den übrigen Fällen erfolgt die Auszahlung zu 125% des Stundenansatzes.
Überzeit (Art. 12 ArG)
Die Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise wegen dringenden bzw. ausserordentlichen Arbeiten oder zur Beseitigung von Betriebsstörungen überschritten werden. Überzeit darf nicht geplant weren. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmenden pro Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 140 Stunden betragen.
Überzeit kann im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeitnehmenden kompensiert werden. Dieser Zusatz ist in den GastroSuisse-Musterverträgen bereits vermerkt.
Liegt kein Einverständnis vor oder kann die Überzeit nicht kompensiert werden, muss ein Lohnzuschlag von 25% auf den Stundenansatz geleistet werden.
Ruhezeiten
Bei den Ruhezeiten wird geprüft, ob die Nachtruhezeit eingehalten wurde. Wenn die Markierung zwischen zwei Diensten «rot» angezeigt wird, dann ist die Nachtruhezeit unterschritten worden.